Ministerium Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Soziales Mietrecht

Regelungen zum allgemeinen Kündigungsschutz:

Ein Vermieter kann ein bestehendes Mietverhältnis nicht grundlos kündigen, sondern nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Pargraphen 573. Der häufigste Kündigungsgrund ist der so genannte Eigenbedarf.

Die Kündigungsfristen sind für Mieter und Vermieter unterschiedlich:

für Mieter - unabhängig von der Vertragslaufzeit - 3 Monate

für Vermieter - abhängig von der Vertragslaufzeit - gestaffelt

  • 3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre besteht
  • 6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre besteht
  • 9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre besteht

Bei vermieteten Wohnungen, die zu Eigentumswohnungen umgewandelt und danach verkauft worden sind, besteht bei den Kündigungsgründen Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung ein erweiterter Mieterschutz. Der Vermieter darf die Kündigung in diesen Fällen laut BGB-Paragraph 577 a erst nach dem Ablauf von 3 Jahren aussprechen. 

Die Landesregierung hat darüber hinaus für das Land Nordrhein-Westfalen eine sogenannte „Kündigungssperrfristverordnung“ erlassen. Die „Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (KSpVO NRW)“ basiert auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann die Sperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters gegenüber dem Mieterhaushalt bei der Umwandlung von Mietwohnraum in Wohnungseigentum und anschließendem Verkauf in Gebieten, in denen „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet ist“, von drei auf bis zu zehn Jahren verlängert werden.

Im Land NRW gelten künftig für insgesamt 37 Kommunen verlängerte Kündigungssperrfristen.

In den Kommunen Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster wird die Sperrfrist auf 8 Jahre, in weiteren 33 Kommunen auf 5 Jahre verlängert.

Kommunen mit 8 Jahren (4):
Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster

Kommunen mit 5 Jahren (33):

Regierungsbezirk Arnsberg:
Dortmund, Hattingen;

Regierungsbezirk Detmold:
Leopoldshöhe, Paderborn;

Regierungsbezirk Düsseldorf:
Bedburg-Hau, Emmerich, Kerken, Kranenburg, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Niederkrüchten, Ratingen, Willich;

Regierungsbezirk Köln:
Aachen, Leverkusen, Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Herzogenrath, Lindlar, Neukirchen-Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Roetgen, Siegburg, Wachtberg, Weilerswist, Würselen;

Regierungsbezirk Münster:
Bottrop, Drensteinfurt, Ostbevern, Waltrop

 


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