Landesbauordnung
Die Landesbauordnung verfolgt hauptsächlich das Ziel, Gefahren auszuschließen, die beim Bauen und durch bauliche Anlagen entstehen können.
Aus diesem Grund enthält sie zahlreiche Vorschriften zum vorbeugenden baulichen Brandschutz (§17 und §§29-38). Dem Aspekt der Sicherheit dient auch die Regelung, wonach jedes Gebäude standsicher sein muss (§15), ebenso wie die Regelungen über haustechnische Anlagen (§§42–46).
Weiter enthält die BauO NRW Vorschriften, die über den Sicherheitsbereich hinausgehen und soziale Standards beim Bauen verwirklichen sollen. Dies wird etwa in den Vorschriften über Aufenthaltsräume und Wohnungen (§§48-50) deutlich. § 9 Abs. 2 sorgt dafür, dass Spielflächen für Kleinkinder gebaut werden müssen, wenn neue Wohngebäude errichtet werden. Eine in der Praxis besonders wichtige Regelung (§6) legt fest, welche Abstände Gebäude auf Grundstücken zur Nachbargrenze einhalten müssen.
Desweiteren enthält die BauO NRW Vorschriften über die jeweils notwendigen Genehmigungsverfahren. Diese sind in den §§63 bis 75 enthalten. Wer bauen will, muss einen Bauantrag einreichen sowie alle Unterlagen, die erforderlich sind, damit die Baugenehmigungsbehörde das Bauvorhaben beurteilen kann (§69).
§ 60 regelt die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden und die §§56 bis 59 a die Pflichten der Bauherren sowie der Personen, die sie damit beauftragt haben. Besonders wichtig ist die Vorschrift des §70. Sie bestimmt, dass die Pläne für Bauvorhaben von bauvorlageberechtigten Personen eingereicht werden müssen. Dies sind in der Regel Architekten oder besonders erfahrene Bauingenieure.
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